Absenzen / Dispensationen
Als entschuldigte Absenzen gelten:
- Krankheit des Kindes
- Unfall des Kindes
- Krankheit in der Familie des Kindes
- Todesfall in der Familie des Kindes
- Äusserst schwierige Schulwegverhältnisse infolge schlechter Witterung
- Arzt- und Zahnarztbesuche
- Prüfungsaufgebote
- Berufswahlorientierte Veranstaltungen und Beratungen ab dem 7. Schuljahr
- Abklärungen, Beratungen und Behandlungen durch die Erziehungsberatung, den kinder- und jugendpsychiatrischen Dienst oder den schulärztlichen Dienst
- Bis zu zwei Tage für den Wohnungswechsel der Familie
- Ärztlich verordnete Therapien
Das müssen Sie tun
Vorhersehbare Absenzen durch die Erziehungsberechtigten sind der Klassenlehrperson frühzeitig schriftlich mitzuteilen (wenn möglich mit dem Formular “Absenzen”).
Nicht vorhersehbare Absenzen sind durch die Erziehungsberechtigten vor Unterrichtsbeginn der Klassenlehrperson telefonisch mitzuteilen.
Dispensationen
Dispensationen durch die Schulleitung sind insbesondere möglich
- im Rahmen der benötigten Zeit für Schnupperlehren, sofern diese nicht in der unterrichtsfreien Zeit gemacht werden können
- bis einen halben Tag pro Woche für den Besuch von Kursen in heimatlicher Sprache und Kultur
- im Rahmen der benötigten Zeit für die Förderung ausserordentlicher intellektueller, sportlicher oder musischer Begabungen
- auf Antrag der Erziehungsberatung, des kinder- und jugendpsychiatrischen Dienstes oder des schulärztlichen Dienstes für das Fernbleiben von einzelnen Fächern aus besonderen Gründen, insbesondere wegen gesundheitlicher Einschränkungen, Lernbehinderungen oder komplexer Lernstörungen
- für das Fernbleiben aufgrund religiöser Gebote
- bis höchstens zwei Wochen pro Schuljahr für Familienferien, wenn aus beruflichen Gründen nicht mindestens vier Wochen der Ferien der Eltern mit den Schulferien zusammenfallen, oder wenn aus beruflichen oder familiären Gründen der Besuch von Familienangehörigen im Ausland nicht während der Schulferien möglich ist
- bis höchstens drei Wochen pro Schuljahr für die Alpzeit
Das müssen Sie tun
Reichen Sie mindestens vier Wochen im Voraus ein schriftlich Dispensationsgesuch bei der Schulleitung ein.
Für Dispensationen zu Schnupperlehren werden kürzere Fristen gewährt. Im Rahmen des Berufswahlunterrichts können solche Gesuche auch mehrmals pro Jahr via die Klassenlehrperson an die Schulleitung gestellt werden.
Regelmässige Absenzen
Gründe für regelmässige Absenzen können sein:
Gesundheitliche Gründe oder Lernbehinderungen
Besuch von Sprach- und Kulturkursen (HSK)
Teilnahme an Kadertrainings
Reichen Sie so früh als möglich ein schriftlich Dispensationsgesuch bei der Schulleitung ein. Legen Sie in jedem Fall ein Arztzeugnis, eine HSK-Bestätigung oder die aktuellen Trainingspläne bei.
Freie Halbtage
Eltern können ihre Kinder ohne Angabe von Gründen und unabhängig von andern Absenzen oder Dispensationen bis zu fünf Halbtage pro Schuljahr vom Schulbesuch dispensieren. Nicht bezogene freie Halbtage können nicht ins nächste Schuljahr übertragen werden.
Wir legen den Eltern nahe, die freien Halbtage nicht während Schulanlässen und zu Schuljahresbeginn und -ende zu beziehen.
Das müssen Sie tun
Melden Sie diese Abwesenheiten so früh als möglich, spätestens aber bis zum Schulschluss des Vortages mit dem Formular «Absenzen» der Klassenlehrkraft.
Das Nachholen des verpassten Schulstoffs liegt in der Verantwortung der Eltern.
Bestimmungen
Alle Absenzen und Dispensationen werden in den Beurteilungsbericht eingetragen, ausser
- Dispensationen für Schnupperlehren, Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur, Prüfungen, Berufs-, Studien- und Laufbahnberatungen, Berufsinformationsanlässe, Begabtenförderung oder andere Anlässe mit unterrichtsnahen Inhalten
- Absenzen wegen freier Halbtage
- Absenzen wegen Unterrichtsausschluss
Für verpassten Unterricht wegen Absenzen, Dispensationen oder bezogenen Halbtage wird in der Regel kein Nachholunterricht erteilt. Bei länger dauernder Abwesenheit wegen Krankheit oder Unfall kann nach Rücksprache mit der Schulleitung Nachholunterricht erteilt werden.